Was auf dem deutschen Arbeitsmarkt alles los ist! Hier ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.08.2010, Az.: VI R 1/08: Ein Arbeitgeber konnte wie so oft das Gehalt eines Arbeitnehmers nicht mehr bezahlen. Daher verkaufte er ihm eine Immobilie. Der Knackpunkt: Im Grundbuch wurde dieses Geschäft nicht eingetragen. Damit wurde die Immobilie auch niemals tatsächlich übereignet. Der Grund war klar: Die Banken hatten ihre Grundpfandrechte nicht aufgeben wollen.
Der Arbeitgeber rechnete jedoch mit den Gehaltsforderungen trotzdem auf. Er kürzte die vermeintliche Kaufpreisschuld um die jeweiligen Gelder.
Dem nicht genug: Der Arbeitnehmer versteuerte die verrechneten Gehaltszahlungen und später auch die Einkünfte aus der Immobilie. Diese wurde allerdings später zwangsversteigert.
Hier ist also ein Arbeitnehmer richtig über den Tisch gezogen worden. Durch den Verlust des vermeintlichen Eigentums sah er dann seine Chance gekommen: Dieses sei eine Arbeitslohnrückzahlung und daher machte er negative Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beim Finanzamt geltend.
Das hat der BFH aber nicht mitgemacht. Die Gehaltsforderungen des Mitarbeiters seien durch die Verrechnung erfüllt worden. Von einer Zurückzahlung könne keine Rede sein.
Fazit: Lassen Sie sich auf solche Tauschgeschäfte nicht ein. Und wenn, dann denken Sie immer daran, dass Sie auch im Grundbuch eingetragen werden müssen!