Nach Abschluss eines Arbeitsvertrags haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten.
Während Ihre Hauptpflicht Ihre Arbeitsleistung ist, schuldet der Arbeitgeber Ihnen dafür die vereinbarte Vergütung.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht Vertragsfreiheit. Daraus folgt, dass Sie die Höhe Ihres Arbeitsentgelts grundsätzlich frei verhandeln können. Zudem schreibt der Gesetzgeber keine Schriftform für die Schließung eines Arbeitsvertrags vor. Als Arbeitnehmer sollten Sie jedoch nach Möglichkeit auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen. Dadurch erleichtern Sie sich die Beweisführung – sollte es zum Beispiel zu einem Streit hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts kommen. Ungeachtet der Formfreiheit ist Ihr Arbeitgeber nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) ohnehin verpflichtet, Ihnen das vereinbarte Entgelt einschließlich aller Zusatzleistungen und deren Fälligkeit schriftlich zu bestätigen. Diese Regelung bezieht sich auf den Fall, dass Sie und Ihr Arbeitgeber bei Vertragsschließung auf die Schriftform verzichtet haben.
Die Höhe des Entgelts wird sich in der Regel an
Ungeachtet der grundsätzlichen Vertragsfreiheit genießen Sie als Arbeitnehmer einen besonderen Schutz durch den Gesetzgeber, um etwa die Vereinbarung von sittenwidrigen Niedriglöhnen auf Druck Ihres Arbeitgebers zu verhindern.
Soweit das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich von Tarifverträgen fällt und damit der Tarifbindung unterliegt, dürfen die darin festgelegten Vergütungen ebenfalls nicht durch den Arbeitgeber unterschritten werden. Ein Überschreiten der im Tarifvertrag vorgesehenen Mindestentgelte zu Ihren Gunsten ist dagegen rechtswirksam.
Die Fälligkeit des Entgelts ist in § 614 BGB geregelt. Generell wird die Leistung des Arbeitgebers erst nach Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer fällig. Sofern jedoch eine Vergütung nach Zeitabschnitten vereinbart ist, wird die Leistung durch den Arbeitgeber jeweils zum Ende eines Leistungsabschnitts fällig.
Im Normalfall können Sie von einer monatlichen Zahlung Ihres Gehalts durch Ihren Arbeitgeber ausgehen. Gewöhnlich ist die Fälligkeit Ihres Gehalts zudem in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Soweit ein für das Arbeitsverhältnis maßgeblicher Tarifvertrag vereinbart ist, wird Ihr Gehalt regelmäßig zu dem darin vereinbarten Termin fällig.
geschützt werden.
Auf dieser Basis ist Ihr Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet, Arbeitnehmern für gleiche Tätigkeiten die gleiche Vergütung zu leisten.
Nach den §§ 8 – 10 AGG ist Ihr Arbeitgeber jedoch unter Umständen berechtigt, Ungleichbehandlungen vorzunehmen. Eine zulässige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer ist danach möglich aufgrund
Allerdings muss Ihr Arbeitgeber sachliche Gründe benennen, die eine Ungleichbehandlung aufgrund der genannten Kriterien zulassen.
Frau Bernstedt ist 25 Jahre alt und ist seit drei Jahren als Fachkraft im Unternehmen Mustermann AG angestellt. Als sie feststellt, dass das Arbeitsentgelt ihrer älteren Kollegin für die gleiche Tätigkeit über ihrem eigenen Entgelt liegt, vermutet sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem AGG. Als sie sich bei ihrem Arbeitgeber beschwert, verweist dieser jedoch auf die betriebliche Regelung, wonach die Arbeitnehmer im Unternehmen entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit einen zusätzlichen Erfahrungsbonus als Aufschlag zu ihrem Entgelt erhalten. Da die Kollegin von Frau Bernstedt bereits seit 10 Jahren im Unternehmen arbeitet, ist das höhere Entgelt aufgrund ihrer längeren betrieblichen Erfahrung sachlich gerechtfertigt.
Die längere Betriebszugehörigkeit und die damit einhergehende größere Erfahrung in dem konkreten Betrieb stellt eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Entgeltung der Tätigkeit dar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 1 AGG liegt daher nicht vor. Die Beschwerde von Frau Bernstedt ist somit unbegründet.
Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen die Bestimmungen aus dem AGG, haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, sich über die Benachteiligung zu beschweren und gegebenenfalls auf Unterlassung zu klagen. Soweit Ihr Arbeitgeber Sie schuldhaft benachteiligt hat, steht Ihnen nach § 15 AGG gegebenenfalls Schadensersatz und unter Umständen sogar Schmerzensgeld zu.