„Herr Schrader, bei mir steht wieder eine Lohnpfändung an. Was ist eigentlich alles pfändbar außerhalb der Pfändungsfreigrenzen?“
Was alles nicht zum pfändbaren Lohn gehört, ergibt sich aus § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO).
Pfändbar sind:
- Abfindungen
- Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
- Erfindervergütungen
- Fahrtkostenzuschüsse
- Gewinnbeteiligungen
- Heimarbeitervergütungen
- Mutterschutzlohn
- Urlaubsabgeltungen
- Urlaubsvergütungen
- Weihnachtsgratifikationen: bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 € pfändbar
Nicht pfändbar sind:
- Aufwendungsersatzansprüche
- Ausbildungsvergütung
- Heirats- und Geburtsbeihilfen
- Jubiläumszuwendungen
- Kurzarbeitergelder sind beschränkt pfändbar nach § 54 Abs. 4 SGB I
- Lebensversicherungen sind nicht pfändbar, soweit im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Teil des Entgelts auf eine Versicherung eingezahlt wird
- Mehrarbeitsvergütung: Grundlohn und Zuschlag sind zur Hälfte, bei Vollstreckung von Unterhaltsforderungen zu ¼ pfändbar
- Reisekosten
- Urlaubsgeld
- Vermögenswirksame Leistungen