08.06.2010

Mindestlohn von Rechtsanwälten – Teil 2

In meinem gestrigen Blog hatte ich bereits die Frage gestellt, wie viel ein angestellter Anwalt verdienen soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Beschluss vom 30.11.2009, Az.: AnwZ(b) 11/08, eingeschaltet. Es ging um den bereits gestern geschilderten Fall. Ein Rechtsanwalt sollte als Einsteiger mit einem Referendar-Gehalt, also etwa 1.000 Euro brutto, beschäftigt werden.

Auch der BGH sagt, dass die Bedingungen jedenfalls dann unangemessen sind, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, welches einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB begründet.  
Auch der BGH sagt, dass die Bedingungen jedenfalls dann unangemessen sind, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, welches einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB begründet.
Im Jahr 2006 betrug das übliche durchschnittliche Einstiegsgehalt 2.300 Euro. Dabei ist von einem Berufsanfänger ohne besondere Spezialisierung, ohne Zusatzqualifikationen und ohne Prädikatsexamen auszugehen. Wenn wie hier, der Berufsanfänger maximal 1.250 Euro erhält, ist dies sittenwidrig.

Außerdem ist von einer Sittenwidrigkeit auszugehen, wenn ein geringer qualifizierter Rechtsanwalt weniger als eine Rechtsanwalts- und Reno-Fachangestellte verdient.

Der deutsche Anwaltsverein hat in einem Merkblatt mit Stand Mai 2009 festgestellt, dass Reno-Fachangestellte bei einer 38 bis 40 Stunden-Woche als Berufsanfänger 1.300 Euro bis 1.600 Euro verdienen und ab dem 5. Berufsjahr mindestens 1.700 Euro erhalten. Hinzu kommen noch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, welches in vielen Kanzleien gezahlt wird.

Fazit: Auch angestellte Rechtsanwälte mit geringer Qualifikation müssen nicht für einen Hungerlohn arbeiten.

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