Die Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitsentgeltes erfolgt auf Basis der §§ 850 ff. ZPO. Dabei ist erst mal festzustellen, ob der Arbeitnehmer sein Gehalt auf monatlicher, wöchentlicher oder täglicher Basis bezieht. Danach richtet sich nämlich die Berechnung der verschiedenen Freibeträge, die dem Arbeitnehmer zugerechnet werden und damit nicht pfändbar sind. Neben dem Freibetrag für den Arbeitnehmer selbst gelten weitere Freibeträge für Personen, für die der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unterhaltspflichtig ist.
Herr M. ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Aus seiner Tätigkeit für das Unternehmen X erhält er ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.100 €. Als sein Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss über das Gehalt von M. erhält, muss er den pfändbaren Anteil des Gehaltes berechnen und an den Gläubiger von M. abführen.
Nach §§ 850 ZPO ist zunächst ein sogenannter Pfändungsfreibetrag in Höhe von 989,99 € zu berücksichtigen. Da M. verheiratet ist und seine Frau nicht arbeitet erhöht sich dieser Betrag auf 2.000,71 €.
Dieser wird von seinem Nettogehalt von 2.100 € abgezogen. Als pfändbarer Betrag verbleiben somit vorläufig 99,29 €.
Die geltenden Pfändungsgrenzen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz angepasst.