19.07.2010

Nutzen Sie die Phantomlohnfalle zu Ihren Gunsten!

Kennen Sie die Phantomlohnfalle? Die Phantomlohnfalle besteht darin, dass Sozialversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben, Beiträge zu berechnen, die Ihr Arbeitgeber überhaupt nicht gezahlt hat. Das nicht gezahlte Entgelt wird als so genannter Phantomlohn bezeichnet.

Ein Beispiel des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.07.2004, Az.: B 12 KR 7/03 R: 
Eine Arbeitgeberin beschäftigte u. a. eine Aushilfe knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin nach den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen gehabt hätte. Daher wurde die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und es bestand eine Sozialversicherungspflicht mit entsprechenden Beitragsforderungen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Diese Beitragsforderungen muss allerdings zunächst Ihr Arbeitgeber zahlen, da dieser dazu verpflichtet ist, diese Geldbeträge ordnungsgemäß abzuführen. Sie kommen damit in den Genuss, rückwirkend entsprechende Sozialversicherungen auch in Anspruch nehmen zu können. Vor allem werden Ihnen die Zeiten in der Rentenversicherung anerkannt, da Sie gerade keinen 400-Euro-Job hatten, sondern mehr verdient hatten.

Dies bedeutet im Umkehrschluss für Sie jedoch auch, dass Sie sich die Phantomlohnfalle zu nutze machen können. Steht Ihnen auf Grund eines Tarifvertrags mehr Geld zu, als Sie tatsächlich erhalten, sollten Sie unverzüglich Ihre Krankenversicherung benachrichtigen. Diese sollte dann die entsprechenden Schritte in die Wege leiten. Alternativ dazu können Sie auch eine Mitteilung an die Deutsche Rentenversicherung Bund machen. Auch diese wird sich für Ihren Fall interessieren.

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