Der Fall:
Ein Arbeitgeber hatte jahrelang an seine Betriebsrentner ein Weihnachtsgeld von zunächst 500 DM bzw. 250 € gezahlt. Dieses Extra überwies er immer mit den Versorgungsbezügen für den November – vorbehaltlos. Der Arbeitgeber teilte seinen Betriebsrentnern dann irgendwann mit, dass er die Leistung nach dem Ablauf von 3 Jahren einstellen werde; zudem bezeichnete er die Zahlungen fortan als freiwillig. Dagegen klagte ein Betriebsrentner. Seiner Ansicht nach war bereits eine betriebliche Übung entstanden, die durch das Schreiben nicht beseitigt werden könne.
Das Urteil:
Er behielt Recht. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in 3 aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn auch in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet. Durch den Hinweis, dass die Gratifikation nur noch in den kommenden 3 Jahren gezahlt werden soll und die Zuwendung freiwillig ist, kann die betriebliche Übung nicht beseitigt werden (BAG, 16.2.2010, 3 AZR 123/08).