29.03.2011

Reisekostenerstattung für Klassenfahrt – Ein wegweisendes und bahnbrechendes Urteil für alle Lehrer und Schüler im Land Nordrhein-Westfalen!

Lehrer können nicht auf die Reisekostenerstattung verzichten!

Aber langsam: Eine Lehrerin beantragte für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt. Sie erklärte in dem Antragsformular für die Dienstreisegenehmigung den Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung. Eine solche Vergütung ist durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt gewesen. In dem Antragsformular war der Verzicht formularmäßig aufgeführt.  
Insgesamt zahlte sie 234,50 € und erhielt 28,45 € von der Schule erstattet. Den Rest begehrte sie vom Land Nordrhein-Westfalen.

Während sie bei dem Arbeitsgericht Münster unterlag, hatte sie vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Erfolg (Urteil vom 03.02.2011, Az.: 11 Sa 1852/10).

Und das zu Recht! Das Landesarbeitsgericht hat die formularmäßige Verzichtserklärung für unwirksam erachtet. Die Verzichtserklärung sei unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden und damit treuwidrig, urteilten die Richter. Zum einen werden die Lehrer nach der allgemeinen Dienstordnung in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten angehalten. Dann widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht im besonderen Maße, wenn er Lehrer vor die Alternative stellt, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse nicht fahren zu lassen.

Also: Künftig gibt es keinen Verzicht mehr auf die Reisekosten – jedenfalls nicht in Nordrhein-Westfalen. Welche Auswirkungen das auf Klassenfahrten haben wird, muss sich zeigen. Ich halte das Urteil für richtig. Wenn Lehrer sich schon dazu bereit erklären, Studienfahrten zu unternehmen und dadurch erhebliche Arbeitszeiten in Kauf zu nehmen, muss auch eine entsprechende Übernahme der Kosten gewährleistet sein.

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