07.09.2009

Schriftformklausel in Arbeitsverträgen unwirksam

Wichtige Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber sollten Sie stets schriftlich festhalten. Eine solche Verpflichtung steht auch in vielen Arbeitsverträgen.

Schauen Sie einmal in Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort auch folgende Klausel: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.“ 
Nun vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber mündlich eine Lohnerhöhung oder ein paar Tage mehr Urlaub. Dann kommt es zum Streit und Ihr Arbeitgeber sagt: „Nein, wir haben die Vereinbarung nur mündlich getroffen. Nach der Vertragsregelungen hätten wir das aber schriftlich machen müssen.“

So geht es aber nicht! Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.05.2008, Az.: 9 AZR 382/07, entschieden, dass solche umfassenden Schriftformklauseln gegen geltendes Recht verstoßen.

Es gilt der Grundsatz, dass Individualvereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber immer Vorrang haben. Eine umfassende Schriftformklausel läuft diesem Grundsatz jedoch entgegen.

Fazit: Haben Sie keine Angst, wenn Ihr Arbeitgeber Sie auf eine solche Klausel im Arbeitsvertrag verweist. Die Klausel ist unwirksam!

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