13.08.2009

Schwarzgeld und Schwarzgeldabrede

Schwarzarbeit ist verboten und strafbar. Arbeits- und sozialversicherungsrechtlich steht der Arbeitnehmer bei einer solchen Schwarzgeldabrede stets besser da als der Arbeitgeber. 
Der Fall: Ein Arbeitgeber stellte eine Arbeitnehmerin als geringfügig Beschäftigte ein. Sie sollte also monatlich maximal 400 € erhalten. Von Beginn an bekam sie jedoch nicht nur diese 400 €, sondern weitere darüber hinaus gehende Beträge. Alles über diesen 400 € war Schwarzgeld und der Arbeitgeber führte die entsprechende Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben nicht nach dem tatsächlichen Verdienst ab.

Als das Arbeitsverhältnis endete und der Arbeitgeber für 2 Monate die Vergütung nicht mehr zahlte, klagte die Arbeitnehmerin.

Das Landesarbeitsgericht München gab ihr mit Urteil vom 27.02.2009, Az.: 9 Sa 807/08, recht. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, ihr die entsprechenden Nettobeträge zu zahlen. Zwar hatten die Parteien nicht vereinbart, dass das Unternehmen der Klägerin die Vergütung netto bezahlt und die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge selber abführt. Hier hilft aber § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Wenn tatsächlich Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Der tatsächlichen Vergütung des Arbeitnehmers werden die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Der Arbeitgeber hat also faktisch auch die Arbeitnehmeranteile zu tragen.

Fazit: In der Praxis ist es schwierig, eine Schwarzgeldabrede beweisen zu können. Schreiben Sie sich auf, wann, wie lange und wie oft Sie gearbeitet haben. Versuchen Sie bei der Auszahlung des Schwarzgelds einen Zeugen hinzuzuziehen.

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