Im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungen gegen Arbeitnehmer wird häufig der Arbeitgeber zum Drittschuldner des Gläubigers. Dabei werden Teile des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers gepfändet. Allgemeine Voraussetzung ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt und dem Arbeitgeber der Pfändungsbeschluss sowie der Überweisungsbeschluss zugestellt worden sind.
Die gesetzlichen Grundlagen für eine Lohnpfändung ergeben sich aus den §§ 828 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wird dem Arbeitgeber der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Arbeitnehmer zugestellt, ist er umgehend verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Arbeitsentgelts festzustellen und an den Gläubiger seines Angestellten abzuführen. Die Zahlungen erfolgen so lange, bis die Forderung getilgt ist. Sofern mehrere Titel gegen den Arbeitnehmer vorliegen, muss der Arbeitgeber nach dem so genannten Prioritätenprinzip sicherstellen, dass die unterschiedlichen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigt werden.
Um die soziale Existenz des Arbeitnehmers zu schützen, wird bei der Berechnung des Pfändungsbetrags zwischen unpfändbaren und nur bedingt pfändbaren Anteilen des Arbeitsentgelts unterschieden.
Herr M. ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Aus seiner Tätigkeit für das Unternehmen X erhält er ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.100 €. Als sein Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss über das Gehalt von M. erhält, muss er den pfändbaren Anteil des Gehaltes berechnen und an den Gläubiger von M. abführen.
Nach §§ 850 ZPO ist zunächst ein sogenannter Pfändungsfreibetrag in Höhe von 989,99 € zu berücksichtigen. Da M. verheiratet ist und seine Frau nicht arbeitet erhöht sich dieser Betrag auf 2.000,71 € .
Dieser wird von seinem Nettogehalt von 2.100 € abgezogen. Als pfändbarer Betrag verbleiben somit vorläufig 99,29 €.
Sämtliche Kosten, die dem Arbeitgeber aus seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Lohnpfändung entstehen, sind durch den Arbeitnehmer zu ersetzen. Soweit es im Betrieb des Arbeitnehmers einen Betriebsrat gibt, kann dieser nach § 88 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten in solchen Fällen anstreben.