09.05.2010

Taliban-Angehörige erhalten Hartz 4

Wieder einmal ein interessantes Urteil zu Hartz IV. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 29.04.2010, Az.: C-340/08, ein Urteil auch zum Arbeitslosengeld II in Deutschland gefällt.

Das Problem: Die vereinten Nationen haben eine Verordnung erlassen, mit der das Einfrieren von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen angeordnet wird. Das gilt für Personen, die mit Osama bin Laden, dem El-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, geregelt wird. Die Verordnung verbietet es, diesen Personen Gelder direkt oder undirekt zur Verfügung zu stellen.  
Das britische Finanzministerium war nun der Auffassung, dass Leistungen der sozialen Sicherheit und Sozialhilfe an Ehefrauen dieser Personen verboten sei. Die Beiträge kämen nämlich indirekt auch den Ehemännern zugute.

Der EuGH hat dem allerdings widersprochen: Unstreitig verwenden die Ehefrauen die fraglichen Gelder tatsächlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Haushalts. Es erscheine auch wenig plausibel, dass diese Mittel zur Unterstützung terroristischer Tätigkeiten dienen könnten. Die Leistungen seien so bemessen, dass sie nur die notwendigsten Bedürfnisse der Betroffenen decken würden.

Dieses Urteil ist auch in Deutschland anwendbar. Es bezieht sich hier insbesondere auf die Hartz-IV-Fälle. Auch in Deutschland haben also Personen, die in Verbindung mit den Taliban stehen, Anspruch auf soziale Leistungen. Etwas anderes dürfte mit unserem Grundgesetz auch nicht in Einklang zu bringen sein.

Was denken Sie über dieses Urteil? Ich halte es für erschreckend, dass der Terror offensichtlich näher ist, als viele denken…

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Votum Verletzung des Konzepts Gender Mainstreaming

Das folgende Muster-Schreiben können Sie nutzen, wenn Sie feststellen, dass in Ihrer Dienststelle das Konzept des Gender Mainstreaming nicht mit bedacht wurde und Sie hierzu Stellung nehmen möchten.   Mehr lesen

23.10.2017
Als Schwangere sind Sie besonders geschützt

Sie sind schwanger? Glückwunsch. Für Sie ist das ein Grund zur Freude – und für Ihren Arbeitgeber Grund für besondere Fürsorge. Denn für Schwangere und auch stillende Mütter gilt besonderes Recht. So ist die Lage... Mehr lesen