20.05.2010

Übernahme von Verwarnungsgeld und Bußgeld – ist das Arbeitslohn ?

Bei vielen Speditionen ist Folgendes der Regelfall: Erhält ein Fahrer ein Verwarnungsgeld, wird dies durch den Arbeitgeber gezahlt.

So wurde es auch von einer Spedition in Rheinland-Pfalz gehandhabt. Dann kam es zu einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger. Dieser bemängelte die Bezahlung der Geldbußen und meinte, dass es sich dabei um Arbeitslohn handele. Deshalb seien diese Geldbußen dem Bruttoarbeitsentgelt hinzuzurechnen und darauf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.  
Dem hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20. Januar 2010, Az.: L 6 R 381/08, einen Riegel vorgeschoben. In dem, erst in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil, hatte der Arbeitnehmer u. a. wegen Lenkzeitüberschreitungen Geldbußen erhalten. Die Spedition hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit dem Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten.

Damit standen die Übernahmen der Geldbußen durch den Arbeitnehmer im eigenbetrieblichen Interesse. Auch sei es nach dem Landessozialgericht ohne Belang, dass das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsauffassung zu billigen sei.

Fazit: Werden Verwarngelder im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers übernommen, handelt es sich nach diesem Urteil nicht um beitragspflichtigen Arbeitslohn! Gut für Sie!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigung während der Probezeit und Krankheit

Frage: „Meine Chefin kündigte mir während der Probezeit ohne Angabe von Gründen. Tatsächlicher Grund war einzig und allein, dass ich in dieser Zeit erkrankt war. Dennoch bin ich mit einer Erkältung arbeiten gegangen, bis... Mehr lesen

23.10.2017
Kündigung trotz Freistellung

Arbeitnehmer sollten aufpassen, wenn sie betriebsinterne Daten bei Ende des Arbeitsverhältnisses mitnehmen wollen. Was in der Praxis sicherlich häufiger geschieht, als es vielen Unternehmen lieb ist, kann zu ungeahnten... Mehr lesen