07.08.2010

Verzugslohn – was ist das eigentlich?

Haben Sie den Begriff des Verzugslohns schon einmal gehört? Letztendlich ist es eine wichtige Sache für Sie. Sie können nämlich als Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung Ihre vereinbarte Vergütung verlangen, wenn sich Ihr Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet. So steht es in § 615 Satz 1 BGB. Der Annahmeverzug tritt ein, wenn Ihr Arbeitgeber die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Wann kann so etwas geschehen? 
1. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber hat keine Arbeit für Sie. Trotzdem muss er Sie bezahlen, auch wenn für Sie im Unternehmen nichts zu tun ist. Wichtig: Sie müssen Ihre Arbeitsleistung angeboten haben. Fahren Sie in den Betrieb und teilen Sie mit, dass Sie da sind und arbeiten wollen.
2. Nach Ausspruch einer Kündigung
Ihnen wurde bspw. zum 31. Juli gekündigt und Sie haben gegen diese Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingelegt. Seit dem 01. August sind Sie zu Hause und haben nichts zu tun. Wenn das Arbeitsgericht im November entscheidet, dass die Kündigung rechtswidrig war und Sie wieder eingestellt werden müssen, hat Ihr Arbeitgeber auch den Lohn ab dem 1. August nach zu zahlen, obwohl Sie nicht gearbeitet haben. Auch dies ist ein Fall des Verzugslohns.

In diesem Fall ist jedoch ein Arbeitsangebot Ihrerseits entbehrlich. Das Einreichen einer Kündigungsschutzklage reicht aus.

3. Einigung mit dem Arbeitgeber
Natürlich können Sie sich auch mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, dass Sie für einen gewissen Zeitraum von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt sind. Auch dies wird häufig in Vergleichen anlässlich einer Kündigung gemacht. Dann gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, obwohl Sie nicht arbeiten.

Fazit: Sie sehen also, dass der Annahmeverzug des Arbeitgebers gut für Sie ist. Sie bekommen Geld, obwohl Sie nicht gearbeitet haben!

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