19.08.2010

Vorsicht bei Geschenkgutscheinen!

Wieder einmal hat ein Finanzgericht über einen Geschenkgutschein entscheiden müssen.

Eine Arbeitgeberin hatte Ihren Arbeitnehmern anlässlich von Geburtstagen Geschenkgutscheine im Wert von je 20 € gegeben. Sie ging davon aus, dass es sich um einen Sachbezug handelte, der nicht versteuert werden müsse. Bei einer Finanzprüfung flog die Sache aber auf und das Finanzamt legte eine Barlohnzuwendung zu Grunde. Es handelte sich also letztendlich um einen Bruttolohn. 
Zu Recht, wie das Finanzgericht München mit Urteil vom 03. März 2009, Az.: 8 K 3212/07, entschied.

Beinhaltet ein Gutschein also lediglich ein Geldbetrag, liegt zu versteuernder Barlohn vor.


Nur bei reinen Sachgeschenken gilt etwas anderes. Erhalten Sie also einen Gutschein über 20 Liter Benzin (ohne Angabe eines Geldbetrags) oder über ein ganz bestimmtes Buch, liegt ein Sachwert und kein Barlohn vor.

In dieser Angelegenheit ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden. Ich werde weiter berichten.

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