07.07.2010

Wann die Vergütung sittenwidrig ist

Der Fall: Eine Dessoushändlerin in Sachsen arbeitete für 6 € in der Stunde. Sie ist gelernte Fachverkäuferin. Sie hätte daher gern mindestens 2/3 des ortsüblichen Tariflohns verdient, der in etwa bei 12,34 € liegt. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber; sie wollte eine Bezahlung von 8,50 € in der Stunde.

Das Urteil: Die Arbeitnehmerin gewann. 6 € in der Stunde sind sittenwidrig; es besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeit (Warenannahme, Warenpräsentation, Kundenberatung, Kasse, Abrechnung, Umtausch, Reklamation, Gewährung von Preisnachlässen bei Mängeln) und der Entlohnung. Der Tariflohn von 12,34 € ist als übliche Vergütung anzusehen. Die Hälfte weniger zu zahlen ist sittenwidrig (ArbG Leipzig, 11.3.2010, 2 Ca 2788/09).

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