11.06.2010

Wechselschichtzulage trotz Urlaubs?

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Krankenpfleger in Wechselschicht tätig. Dementsprechend erhielt er eine Wechselschichtzulage. Für September 2006 zahlte der Arbeitgeber ihm aber nur die niedrigere Zulage für die ständige Schichtarbeit, nicht aber die für die ständige Wechselschichtarbeit. Grund hierfür war, dass der Arbeitnehmer zeitweise in Urlaub war und keine Wechselschicht geleistet hatte. Die Differenz klagte der Arbeitnehmer daraufhin ein.

Das Urteil: Der Arbeitnehmer gewann. Auf ihn ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Krankenhäuser anwendbar. Nach § 21 dieses TVöD-K erhält ein Arbeitnehmer die Wechselschichtzulage auch dann, wenn er z. B. wegen Urlaubs oder Erkrankung die Wechselschichten nicht wahrnehmen kann. Entscheidend ist somit, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Und genau dies war hier der Fall; deshalb steht ihm die Wechselschichtzulage zu (BAG, 24.3.2010, 10 AZR 58/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Transsexualität ist keine Behinderung – Obwohl Nachteile faktisch bestehen

Das war geschehen: Eine Transsexuelle hatte eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau vornehmen lassen. Sie beantragte die Feststellung der Schwerbehinderung. Das zuständige Amt für Versorgung und Rehabilitation stellte... Mehr lesen

23.10.2017
Die häufigsten Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen

1. Abwerbung von Mitarbeitern. Ein Mitarbeiter darf Ihnen keine anderen Mitarbeiter abwerben. Abwerbung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter beharrlich auf einen anderen einwirkt, sodass dieser bei Ihrem kündigt und bei einem anderen... Mehr lesen