10.01.2012

Weihnachtsgeld im November – kein Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden

Scheiden Sie im Laufe eines Kalenderjahres durch einen Vergleich aus dem Arbeitsverhältnis aus, sollten Sie die Frage der Zahlung des Weihnachtsgelds im Vergleich mit regeln. Sonst kann es Ihnen ergehen, wie dem Arbeitnehmer im Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 6 Sa 115/11:Ein Arbeitnehmer schied durch einen Vergleich am 30.06.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Da er in jedem November Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttoentgelts erhielt, verlangte er nun schon einmal anteilig für die ersten 6 Monate des Jahres 2010 sein Weihnachtsgeld. Das machte der Arbeitgeber jedoch nicht mit. Er war der Auffassung, dass durch das vorzeitige Ausscheiden im Juni, kein Weihnachtsgeld bezahlt werden muss – auch nicht anteilig.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht. Der Zahlungszeitpunkt im November spricht dafür, dass der Arbeitnehmer noch in einem ungekündigten Arbeitsplatzverhältnis stehen muss. Denn letztendlich soll auch die Betriebstreue mit der Zahlung belohnt werden. Daher entsteht ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes als Vollanspruch erst im November des jeweiligen Jahres. Da war der Arbeitnehmer jedoch schon nicht mehr beschäftigt.

Daher erhielt der Arbeitnehmer nichts.

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