16.11.2010

Anruf des Arbeitgebers während Arbeitsunfähigkeitszeit – Schützen Sie sich!

Ein Rechtsanwaltskollege berichtete mir soeben von einer Mandantin, die eine aufwändige Operation hatte. Es lag eine Krebserkrankung vor, die auch bereits zu erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten am Arbeitsplatz geführt hatte. In der Rehabilitationsphase nach der Operation war die Arbeitnehmerin psychisch nicht belastbar und sollte sich aus jeglichen Stresssituationen heraus halten.  
Der Arbeitgeber hat es tatsächlich geschafft, die Arbeitnehmerin trotzdem anzurufen und um Stellungnahme zu einem bereits 4 Monate zurückliegenden Vorfall gebeten. Als diese eine Stellungnahme mit Hinweis auf ihren Gesundheitszustand ablehnte, hat der Arbeitgeber Folgendes gemacht: Er übersandte der Mitarbeiterin eine Beschwerde eines Kunden über sie mit der Bitte um Stellungnahme. Das hat die Arbeitnehmerin natürlich erneut in eine Stresssituation gebracht und den Heilungsverlauf verzögert. Nun hatte der Kollege eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber beantragt, dass dieser die Arbeitnehmerin in Ruhe lassen solle.

Vor Gericht haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass während der schwierigen Arbeitsunfähigkeitsphase keine weiteren Kontakte des Arbeitgebers erfolgen. Sind zwingende, den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffende Mitteilungen erforderlich, laufen diese künftig ausschließlich über den Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin. Das ist sicherlich ein guter Kompromiss.

Ich habe auch meine Bedenken, ob man es grundsätzlich einem Arbeitgeber verbieten kann, einen Arbeitnehmer zu kontaktieren. Ich denke, dieses ist so umfassend nicht möglich. Allerdings hat der Arbeitnehmer andererseits auch keine Verpflichtung, ans Telefon zu gehen oder dem Arbeitgeber seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Natürlich hat der Arbeitgeber sämtliche Schikanemaßnahmen zu unterlassen. Gegen solche Dinge kann ein Arbeitnehmer sich selbstverständlich jederzeit wehren.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber jedoch erlaubt, während einer Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer anzurufen, anzuschreiben oder sogar zu besuchen.

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