09.08.2009

Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung

Bei allem, was Sie im Internet verbreiten, sollten Sie genau überlegen. Inhalte werden veröffentlicht und können im Regelfall nicht mehr entfernt werden. Alles, was Sie über sich preis geben, könnten auch andere Personen und auch Ihr Arbeitgeber erfahren. Denken Sie auch daran, dass das Internet nichts vergisst. Meinungsäußerungen, hinter denen Sie heute stehen, sehen Sie in 10 Jahren vielleicht ganz anders. 
Vergessen Sie zudem nicht, dass einzelne Portale miteinander vernetzt sind oder werden könnten. So erscheinen heute Ihre Twitter-Einträge auch bei Xing. Sie lästern also gerade bei Twitter über Ihren Chef und der bekommt es sofort auf seinem Bildschirm, weil er gerade sein Profil bei Xing liest. Keine schöne Vorstellung.

Seien Sie auch mit anonymen Äußerungen vorsichtig. Erstattet Ihr Arbeitgeber Strafanzeige, kann die Staatsanwaltschaft die IP-Adresse herausfinden.

Dann droht Ihnen schnell eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Denn eins ist klar: Kein Arbeitgeber muss Beleidigungen, Herabsetzungen, Verleumdungen oder einen schlechten Ruf seines Unternehmens hinnehmen.

Also: Bitte nehmen Sie keine unternehmensschädlichen Äußerungen im Internet vor.Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 6 Wochen bekommen Sie Ihren Lohn weiter. Das gilt aber nur, wenn Sie an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.

Sie werden kein Geld erhalten, wenn Sie betrunken Auto fahren, einen Verkehrsunfall verursachen und sich verletzen. 
Das Thema Alkohol ist stets heikel. So haben Gerichte bereits entschieden, dass das betrunkene Herunterfallen von einer Treppe oder der betrunkene Sturz in einer Kneipe dazu führt, dass der Arbeitgeber nicht zahlen muss.

Gleiches gilt auch, wenn Sie in eine Schlägerei geraten, an der Sie nicht schuldlos beteiligt sind.
Auch hier ist es ständige Rechtssprechung, dass Sie keine Entgeltfortzahlung bekommen.

Anders sieht es bei Sportunfällen aus. Selbst bei Risikosportarten hat Ihr Arbeitgeber zu zahlen. Schwierig wird es wiederum, wenn Sie eine Sportart leichtsinnig ausüben, ohne richtig ausgerüstet zu sein oder die Sportart Sie eindeutig überfordert.

Als nicht verschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt übrigens auch eine Arbeitsverhinderung, die in Folge eines rechtmäßigen Abbruchs einer Schwangerschaft eintritt.

Tipp: Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses!

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