08.10.2009

Arbeitsunfall auf Toilette

Hätten Sie das gewusst? Eine Frage mit einem sehr ernsthaften Hintergrund:
„Während der Arbeitszeit musste ich einmal zur Toilette. Dort bin ich so unglücklich gestürzt, dass ich mir zwei Lendenwirbel gebrochen habe. Muss nun die Berufsgenossenschaft zahlen?“ 
Meine Antwort: Von der Berufsgenossenschaft werden Sie vermutlich nichts erhalten. Es gibt einen ähnlichen Fall, der vom Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 06.05.2003, Az.: L 3 U 323/01, entschieden wurde. Dort hatte eine Kollegin eine Toilettentür mit solcher Wucht aufgestoßen, dass eine Auszubildende die Tür vor den Kopf geschlagen wurde und sie erhebliche Kopfverletzungen davon trug.

Auch in diesem Fall musste die Berufsgenossenschaft nicht zahlen.

Bei dem Unglück handelt es sich nämlich nicht um einen Arbeitsunfall. Auf Betriebstoiletten besteht kein Versicherungsschutz. Versichert ist nur der Weg zur Toilette und wieder zurück zum Arbeitsplatz. Es handelt sich bei dem Toilettengang also nicht um ein betriebsbedingtes, sondern um ein privates „Geschäft“. Damit ist es von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigungsgrund: Unterschriftensammlung

Dürfen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Unterschriften sammeln? Darf sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für die 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich einsetzen? Könnte das ein Kündigungsgrund sein? Das sind Fragen,... Mehr lesen

23.10.2017
Ihr Kündigungsschutz als schwerbehinderter Arbeitnehmer

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX).Sie müssen jedoch mindestens 6 Monate beschäftigt sein. Erst dann greift der besondere Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber... Mehr lesen