20.08.2009

Voraussetzungen für die entgeltliche Freistellung zur Pflege von kranken Kindern

Für berufstätige Arbeitnehmer ist es eine Herausforderung, Familie und Beruf aufeinander abzustimmen. So lange alle gesund sind, kann man sich in der Regel aber zumindest auf eine gewisse Routine verlassen.
Sind Angehörige jedoch plötzlich auf Ihre Hilfe angewiesen, gerät die Ordnung schnell ins Wanken. Gerade junge Eltern und Alleinerziehende sind darauf angewiesen, von ihrem Arbeitgeber vorübergehend von der Arbeit freigestellt zu werden, um insbesondere minderjährige Kinder im Krankheitsfall betreuen zu können.

 

Kaum Anspruch auf entgeltliche Freistellung durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer zu Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. In gewissen Fällen haben Sie jedoch ein Recht auf entgeltliche Freistellung. Neben Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch sind damit vor allem auch Ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten gemeint.

Sind jedoch nahe Angehörige und insbesondere Ihre minderjährigen Kinder aufgrund einer Erkrankung auf Ihre Hilfe angewiesen, ist die Situation schwieriger. In diesen Fällen besteht lediglich nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Anspruch auf eine entgeltliche Freistellung. Das Gesetz geht dabei allerdings lediglich von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ aus. In der Praxis können Sie davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber Sie in derartigen Fällen an bis zu fünf Tagen im Jahr entgeltlich freistellen muss.

Aber aufgepasst: Häufig enthalten Tarifverträge entsprechende Regelungen für die Freistellung von Arbeitnehmern. In anderen Fällen ist die Freistellung auch direkt in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Hier sollten Sie sich also frühzeitig über Ihre Rechte informieren.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind besser gestellt

Sofern Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben Sie einen weitergehenden Anspruch auf Freistellung durch Ihren Arbeitgeber. Allerdings handelt es sich hier um eine unentgeltliche Freistellung. Ihr Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, Ihr Gehalt weiter zu zahlen. Als Ausgleich erhalten Sie nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch) jedoch ein gesetzliches Krankengeld. Voraussetzungen für Ihren Anspruch sind:

  • Ihr Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch ärztliches Attest
  • Ihr Kind ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
  • die Pflege kann nicht durch andere Person übernommen werden

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % Ihres regelmäßigen Einkommens, darf jedoch nicht mehr als 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts betragen. Die Anspruchsdauer richtet sich dabei nach Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Es gelten die nachfolgenden Rahmenbedingungen:

  • Entgeltliche Freistellung bei einem kranken Kind:- maximal 10 Tage pro Kalenderjahr für Verheiratete
    – maximal 20 Tage pro Kalenderjahr für Alleinerziehende
  • Entgeltliche Freistellung bei mehreren Kindern:- maximal 25 Tage pro Kalenderjahr für Verheirate
    – maximal 50 Tage pro Kalenderjahr für Alleinerziehende

Was müssen Sie beachten, um Krankengeld von Ihrer Versicherung zu erhalten?

Ist Ihr Kind erkrankt, benötigen Sie auf jeden Fall ein entsprechendes ärztliches Attest. Das  müssen Sie dann umgehend bei Ihrem Arbeitgeber zusammen mit dem Antrag auf Freistellung vorlegen. Gleichzeitig müssen Sie einen Antrag auf Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse  stellen. Auch hier müssen Sie das Attest von Ihrem Arzt vorlegen. Ihre Krankenkasse wird Ihren Anspruch prüfen und darüber hinaus eine Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber anfordern, um die Höhe Ihres Anspruchs zu berechnen.

 

Anspruch auf Krankengeld nur für gesetzlich versicherte Kinder von Arbeitnehmern

Sofern Ihr Kind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (mit)versichert ist, haben Sie auch keinen Anspruch auf das Krankengeld nach dem SGB V. In diesen Fällen bleibt Ihnen also nur der Anspruch nach § 616 BGB.

 

Weitergehende Ansprüche aus dem Pflegezeitgesetz

In besonders schweren Fällen haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen. Dazu zählen natürlich Ihre Kinder, aber auch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Großeltern. Anders als beim Krankengeld handelt es sich hierbei jedoch um einen Anspruch auf unentgeltliche Freistellung. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet die kurzfristige Freistellung in akuten Pflegesituationen und die längerfristige Pflegezeit.

Die kurzfristige Freistellung:

  • dient der kurzfristigen Pflege oder der Organisation einer längerfristigen Pflege
  • ist eine unentgeltliche Freistellung bis zu 10 Tagen
  • ist an eine umgehende Mitteilung zur Freistellung und deren Dauer an den Arbeitgeber gebunden
  • verlangt keine Zustimmung durch Ihren Arbeitgeber
  • erfordert kein Attest; Ihr Arbeitgeber kann aber die Vorlage von Ihnen einfordern
  • begründet eine Vergütung nur über den Anspruch nach § 616 BGB
  • verursacht einen besonderen Kündigungsschutz

 

Wichtig: Ihr Arbeitsvertrag kann einen Ausschluss des § 616 BGB enthalten. Achten Sie zudem auf eventuelle Regelungen in Tarifverträgen, soweit sie für Ihren Betrieb Geltung besitzen.

Die Pflegezeit:

  • dient der längerfristigen häuslichen Pflege naher Angehöriger
  • berechtigt Sie zu einer vollkommenen oder teilweisen unentgeltlichen Freistellung bis zu 6 Monaten
  • gilt nur für Betriebe mit mindestens 15 Mitarbeiten
  • erfordert eine schriftliche Mitteilung an Ihren Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit unter Angabe der Dauer und des Umfanges der Freistellung
  • kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Gründen verweigern
  • führt zur Vergütung nur über den Anspruch nach § 616 BGB
  • verursacht einen besonderen Kündigungsschutz

Abgesehen von den gesetzlichen Freistellungsansprüchen stellt sich natürlich insbesondere für alleinerziehende Eltern die Frage nach der finanziellen Absicherung für derartige Ausnahmesituationen. Hier bietet aktuell aber nur der § 616 BGB eine verlässliche, wenn auch sehr kurze Absicherung.

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