Für berufstätige Arbeitnehmer ist es eine Herausforderung, Familie und Beruf aufeinander abzustimmen. So lange alle gesund sind, kann man sich in der Regel aber zumindest auf eine gewisse Routine verlassen.
Sind Angehörige jedoch plötzlich auf Ihre Hilfe angewiesen, gerät die Ordnung schnell ins Wanken. Gerade junge Eltern und Alleinerziehende sind darauf angewiesen, von ihrem Arbeitgeber vorübergehend von der Arbeit freigestellt zu werden, um insbesondere minderjährige Kinder im Krankheitsfall betreuen zu können.
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer zu Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. In gewissen Fällen haben Sie jedoch ein Recht auf entgeltliche Freistellung. Neben Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch sind damit vor allem auch Ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten gemeint.
Sind jedoch nahe Angehörige und insbesondere Ihre minderjährigen Kinder aufgrund einer Erkrankung auf Ihre Hilfe angewiesen, ist die Situation schwieriger. In diesen Fällen besteht lediglich nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Anspruch auf eine entgeltliche Freistellung. Das Gesetz geht dabei allerdings lediglich von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ aus. In der Praxis können Sie davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber Sie in derartigen Fällen an bis zu fünf Tagen im Jahr entgeltlich freistellen muss.
Sofern Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben Sie einen weitergehenden Anspruch auf Freistellung durch Ihren Arbeitgeber. Allerdings handelt es sich hier um eine unentgeltliche Freistellung. Ihr Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, Ihr Gehalt weiter zu zahlen. Als Ausgleich erhalten Sie nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch) jedoch ein gesetzliches Krankengeld. Voraussetzungen für Ihren Anspruch sind:
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % Ihres regelmäßigen Einkommens, darf jedoch nicht mehr als 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts betragen. Die Anspruchsdauer richtet sich dabei nach Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Es gelten die nachfolgenden Rahmenbedingungen:
Ist Ihr Kind erkrankt, benötigen Sie auf jeden Fall ein entsprechendes ärztliches Attest. Das müssen Sie dann umgehend bei Ihrem Arbeitgeber zusammen mit dem Antrag auf Freistellung vorlegen. Gleichzeitig müssen Sie einen Antrag auf Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse stellen. Auch hier müssen Sie das Attest von Ihrem Arzt vorlegen. Ihre Krankenkasse wird Ihren Anspruch prüfen und darüber hinaus eine Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber anfordern, um die Höhe Ihres Anspruchs zu berechnen.
Sofern Ihr Kind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (mit)versichert ist, haben Sie auch keinen Anspruch auf das Krankengeld nach dem SGB V. In diesen Fällen bleibt Ihnen also nur der Anspruch nach § 616 BGB.
In besonders schweren Fällen haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen. Dazu zählen natürlich Ihre Kinder, aber auch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Großeltern. Anders als beim Krankengeld handelt es sich hierbei jedoch um einen Anspruch auf unentgeltliche Freistellung. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet die kurzfristige Freistellung in akuten Pflegesituationen und die längerfristige Pflegezeit.
Abgesehen von den gesetzlichen Freistellungsansprüchen stellt sich natürlich insbesondere für alleinerziehende Eltern die Frage nach der finanziellen Absicherung für derartige Ausnahmesituationen. Hier bietet aktuell aber nur der § 616 BGB eine verlässliche, wenn auch sehr kurze Absicherung.
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