17.01.2011

Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen – Auch für Arbeitnehmer interessant

Einer meiner Mandanten hat vor 2 Jahren einen schweren Berufsunfall erlitten. Er ist als Maler von einem Gerüst gefallen und hat eine komplizierte Schulterfraktur erlitten. Nunmehr hat er bis heute noch Schmerzen und es besteht der Verdacht, dass eine Falschbehandlung durch die behandelnden Ärzte vorliegt.  

Da er keine Rechtsschutzversicherung hat und Prozesskostenhilfe nicht verlangen kann scheut er sich, direkt eine Klage gegen die Ärzte einzureichen. Letztendlich weiß er überhaupt nicht, ob eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Im schlechtesten Fall, wenn er die Klage verlieren würde, bleibe er auf sämtlichen Prozesskosten und damit auf sämtlichen Gutachterkosten sitzen. Das können schnelle Tausende von Euros werden.

Eine andere Möglichkeit ist es, sich an die Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei den jeweiligen Ärztekammern zu wenden.

Haben Sie den Verdacht, dass bei einer Behandlung Fehler vorgekommen sind, können Sie sich an die für Sie zuständige Gutachterkommission wenden. Bei den Kommissionen handelt es sich um unabhängige Einrichtungen der Ärztekammern mit dem Ziel, durch objektive Begutachtung der ärztlichen Behandlung dem Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Außerdem sollen Sie im Regelfall ein Schlichtungsversuch unternehmen. Das bedeutet aber auch, dass Ärztekammern nicht immer unbedingt zu 100 % objektiv sein müssen.

Auch ist die Teilnahme an dem Verfahren freiwillig. Die gutachterlichen Feststellungen der Kommission sind nicht rechtsverbindlich, im Zweifel ist also eine nachfolgende Klage trotzdem noch erforderlich. Jedenfalls hat man aber zunächst einmal Anhaltspunkte, ob eine Behandlung tatsächlich fehlerhaft war oder nicht. Gerade bei Arbeitnehmern, die nicht rechtsschutzversichert sind, kann das eine wertvolle Hilfe sein.

Ein letzter Tipp: Ansprüche aus ärztlichen Behandlungsfehlern verjähren nach 3 Jahren. Die Anrufung der Gutachterkommission unterbricht diese Verjährung nicht!

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