13.09.2009

Katzenbiss als Arbeitsunfall

Was es nicht alles gibt? Ein Katzenbiss ist ein Arbeitsunfall. Deshalb kann eine Arbeitnehmerin kein Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen.

Das war geschehen:

Eine Arbeitnehmerin arbeitete als Hilfstierpflegerin. Sie wurde während einer Behandlung von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen.  
Eine Infektion trat ein, so dass der Mitarbeiterin eine Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Noch heute leidet sie unter den erheblichen Folgen der Bissverletzungen. Deshalb verlangte sie von ihrem Arbeitgeber u. a. die Zahlung von Schmerzensgeld.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht waren anderer Auffassung. Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.07.2009, Az.: 13 Sa 2141/08) handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Bei einem Arbeitsunfall gilt jedoch § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach kann bei Arbeitsunfällen dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann ein Anspruch auf Schadenersatz oder ein Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber zustehen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies war jedoch gerade nicht der Fall.

Grund für diese Haftungsbeschränkung ist, dass grundsätzlich für die Behandlungen die Berufsgenossenschaft zahlt und andererseits Konfliktsituationen im Betrieb vermieden werden.

Fazit: Bei Arbeitsunfällen, die ihr Arbeitgeber nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, können Sie kein Schmerzensgeld von ihm verlangen.

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