Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist aber, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Sie über verschiedene Fälle informieren, in denen Sie unter Umständen keinen Anspruch haben. Damit Sie im Vorfeld wissen, was Sie besser nicht tun sollten.
Da heute das wichtige WM-Vorrundenspiel Deutschland : Serbien um 13:30 Uhr beginnt, starten wir mit dem großen Bereich der Sportverletzungen.
Sportunfälle werden grundsätzlich nicht als selbstverschuldet angesehen. Jede sportliche Betätigung birgt die Gefahr einer Verletzung in sich. Das allgemeine Verletzungsrisiko wird nicht als grobes Verschulden gegen sich selbst verstanden. Bei den „ganz normalen Sportarten“ muss Ihr Arbeitgeber also zahlen.
Ein grundlegendes, allerdings im Einzelnen wenig aussagendes Urteil wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 07. Oktober 1981, Az.: 5 AZR 338/79, gefällt. Danach wird es in diesen 3 Fällen schwieriger:
Bereits durch das Arbeitsgericht Hagen mit Urteil vom 15. September 1989, Az.: 4 Ca 648/87, wurde festgestellt, dass Kickboxen eine solch gefährliche Sportart ist. Insgesamt existiert bemerkenswerterweise zu diesem Problemkreis recht wenig Rechtsprechung. Letztendlich dürfen andere Sportarten wie Alpinski, Reiten und Ähnliches genauso gefährlich sein, wie Kickboxen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Problemkreis ist auch bereits älter.
Fazit: Liegt einer der drei oben genannten Fälle vor, müssen Sie allerdings davon ausgehen, dass Sie keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung wegen der Sportverletzung haben.