Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Eine Arbeitnehmerin war seit mehreren Monaten erkrankt. Sie litt an einer psychischen Störung und wurde stationär behandelt. Nun ist sie stabilisiert und kann ab dem 15. Dezember wieder zur Arbeit erscheinen. Mit dem Arbeitgeber ist eine Wiedereingliederung vereinbart worden.
Das Problem: Sie soll in eine neue Abteilung kommen und hat Angst davor, dass die psychische Erkrankung, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hat, bekannt wird. So möchte sie nicht, dass der Arbeitgeber ihrem neuen Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern etwas davon erzählt. Kann sie das verhindern?
Der Arbeitgeber hat das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter zu wahren. Zudem muss er die Regelungen über den Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder beachten.
Die Lösung des Problems lässt sich hervorragend an den Grundsätzen über die Personalakte erkennen. Nur unmittelbar Beteiligte dürfen die Personalakte einsehen. Das sind die engsten Mitarbeiter in der Personalabteilung sowie der Vorgesetzte des Mitarbeiters. Sind in der Personalakte tatsächlich persönliche Krankheitsberichte vorhanden, sind selbst diese in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren und gegen unbefugte Einsichtnahme sichern.
In jedem Fall darf der Arbeitgeber nicht anderen Arbeitnehmern, sofern sie keine Vorgesetztenfunktion haben, Informationen weiterreichen.
Mein Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und bitten Sie ihn, diese Daten nicht weiterzugeben. Im Zweifelsfall weisen Sie ihn auf die Einhaltung der Gesetze hin. Gibt er die Daten trotzdem weiter, steht Ihnen ein Schadenersatzanspruch zu!