10.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 14

Irrtum: Aushilfen bekommen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

In der betrieblichen Praxis ist es häufig so: Werden Aushilfen krank, bekommen sie kein Geld. Das ist nicht richtig! Auch 400-€-Kräfte sowie alle anderen Teilzeitkräfte müssen genauso behandelt werden wie sämtliche anderen Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.  
Die Schwierigkeit besteht häufig darin, dass in der Praxis dieses Problem einfach anders gehandhabt wird. Dieses liegt daran, dass gerade 400-€-Kräfte unregelmäßig arbeiten. Natürlich haben Sie nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie an dem Krankheits- oder Feiertag tatsächlich gearbeitet hätten. Deshalb nehmen manche Arbeitgeber einfach an, dass Aushilfen an Krankheitstagen nicht gearbeitet hätten und dass Ihnen daher auch keine Entgeltfortzahlung zu steht. Auch das geht so nicht. Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Aushilfe an dem entsprechenden Tag gearbeitet hätte oder nicht. Ist das nicht möglich, ist rückblickend in das vergangene Jahr zu schauen, wie es dort gewesen ist.

Fazit: Sie haben auch als Aushilfe grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Krankheitstagen und Feiertagen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Was Sie zum Thema Nebentätigkeit wissen müssen

Vielleicht möchten auch Sie als Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben. Dies tun immer mehr Arbeitnehmer. Sei es, weil die Bezahlung im Hauptarbeitsverhältnis nicht ausreicht oder weil besondere Konsumwünsche bestehen. Gut... Mehr lesen

23.10.2017
Entfernungspauschale und Tätigkeiten außerhalb des Betriebs

Das Bundesfinanzministerium hat aktuell zu einer wichtigen Detailfrage zur Entfernungspauschale Stellung genommen. Es geht darum, wann Sie bei Ihrer Tätigkeit außerhalb des Betriebs des eigenen Arbeitgebers von einer... Mehr lesen