02.11.2010

Samstags krank beim Tag der offenen Tür – Ansprüche?

Folgender Fall hat sich letzten Samstag abgespielt: Ein Autohaus in Bielefeld hatte Tag der offenen Tür. Alle Arbeitnehmer im Verkauf hatten die Verpflichtung anwesend zu sein. Für diesen Tag sollte ihnen ein Tag Urlaub gutgeschrieben werden. Einer der Verkäufer ist nun ausgerechnet an diesem Tag erkrankt und konnte seine Arbeit nicht aufnehmen. Wie ist die Rechtslage?  
Die Antwort ist klar: Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das gilt jedenfalls dann, wenn in Folge der Krankheit er an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, oder dass ihm ein Verschulden trifft. Die Kontrollfrage lautet also: Hätte er gearbeitet, wenn er gesund gewesen wäre? Ja, dann wäre er samstags bei der Arbeit erschienen. Also hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es muss durch den Arbeitgeber das normale Stundenentgelt oder das tägliche Gehalt fortgezahlt werden.

Und was ist mit der Gutschrift des Urlaubstages?
Das Gesetz sieht eine andere Regelung vor. Danach haben Sie einen Anspruch auf Entgelt und nicht auf eine Gutschrift eines Urlaubstages. Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber daraufhin allerdings geeinigt haben und Sie Ihre tatsächlichen Ansprüche damit als erfüllt ansehen, kann auch so verfahren werden.

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