08.12.2009

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit – außerordentliche fristlose Kündigung

Gestern erfolgte eine Pressemitteilung des hessischen Landesarbeitsgerichts zu einem Urteil vom 01.04.2009, Az.: 6 Sa 1593/08. 

Danach ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer erklärt, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Das war geschehen

  • ass er Mauern einreißen könne,
  • auch mit Malerarbeiten kein Problem habe,
  • weiterhin habe er gefragt, was er denn zahlen würde und erklärt,
  • er könne sofort anfangen.

Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne hat er sogar erklärt, dass er zur Zeit krank sei und deshalb sofort für die Arbeiten zur Verfügung stehe.

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