Vor 4 Wochen, am 23. August 2010, habe ich in meinem Blog ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht. Eine Lehrerin wollte einen Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt haben. Dies gelang ihr auch, da sie nachweisen konnte, dass der Zeckenbiss während einer dienstlichen Veranstaltung erfolgte.
Wie aggressiv diese kleinen Biester sind, zeigt sich daran, dass sich abermals ein Gericht mit dieser Thematik befassen musste. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 19. Juli 2010, Az.: 6 K 542/10.NW, die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen. Das war geschehen:
Am 11. Juli 2008 musste der Polizeibeamte einen Wald nach Betäubungsmitteln durchsuchen. Die Aktion dauerte von 2 Uhr bis 4:30 Uhr in der Nacht. Gegen 11 Uhr vormittags stellte er fest, dass sich eine Zecke in seinen linken Oberschenkel festgebissen hatte.
Der Dienstunfall wurde nicht anerkannt, da nicht feststellbar sei, ob die Zecke tatsächlich während des dienstlichen Einsatzes zugebissen habe oder nicht schon vorher im privaten Lebensbereich. Zudem bestehe kein berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses.
Der Polizeibeamte war der Auffassung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Biss während des dienstlichen Einsatzes erfolgte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Beamten abgewiesen. Sein Pech war: In der mündlichen Verhandlung hatte der Polizeibeamte eingeräumt, sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort eingefangen habe.
Fazit: Gegen dieses Urteil würde ich Berufung einlegen. Es können schlimme Folgeerkrankungen durch den Zeckenbiss entstehen. Für mich ist hinreichend bestimmt, dass sich kein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Zecke während der Durchsuchung des Waldes zugebissen hat.