13.07.2016

Kündigung für Arbeitszeit-Mogeln?

Als ich bei Gericht war, hörte ich, wie ein Mitarbeiter zu seinem Anwalt sagte: „Also ich verstehe diese Kündigung nicht – die paar Minuten am Tag, der spinnt doch!“ Später in der Verhandlung ergab sich dann, dass diesem Kläger vorgeworfen wurde, zumindest im letzten halben Jahr jeden Tag mindestens 10 bis 15 Minuten privat telefoniert zu haben. Das war dem beklagten Arbeitgeber („= Spinner“) eindeutig zu viel. Er kündigte fristlos.

Abmahnung, ordentliche Kündigung, fristlose  Kündigung: Welche Reaktion ist korrekt?

Schummeln Mitarbeiter in Bezug auf ihre Arbeitszeit, wird dies seitens der Arbeitsgerichte oftmals als Arbeitszeitbetrug angesehen. Schließlich wird eine Arbeitszeit bezahlt, obwohl diese gar nicht geleistet wurde. Folgende Verhaltensweisen können einen solchen Arbeitszeitbetrug begründen:

  • private Telefonate während der Arbeitszeit
  • übermäßige Internetnutzung zum privaten Gebrauch am Arbeitsplatz
  • Fernsehen im Dienst
  • Zeitunglesen im Dienst
  • ausufernder privater E-Mail-Verkehr
  • falsches Ein- und Ausstempeln
  • falsches Notieren der Arbeitszeit

Wenn dann ein solches Verhalten offenkundig wird, sind Dienstgeber schnell mit der Argumentation des unrettbar zerstörten Vertrauens bei der Hand und die fristlose Kündigung liegt Ihnen als MAV schneller vor, als Sie denken können.

 

Was ist zu tun? Wie zu argumentieren?
Fristlose Kündigung nur bei vorsätzlichem und schädigendem Handeln des Mitarbeiters

a. Prüfen Sie bei der Kündigungsanhörung, ob der Pflichtenverstoß überhaupt geeignet ist, einen  wichtigen Grund für eine außerordentliche  Kündigung darzustellen.

Merken Sie sich:
Verstößt ein Mitarbeiter vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, seine abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren (weil sie ansonsten vom Dienstgeber nur schwer zu kontrollieren ist), dann ist dieser Pflichtenverstoß „an sich geeignet“, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darzustellen. Hierzu zählen

  • der vorsätzliche Missbrauch einer Stempeluhr,
  • der vorsätzliche Missbrauch einer digitalen Arbeitszeiterfassung,
  • das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Arbeitszeit-Formulare.

Grund:
Der Mitarbeiter verletzt damit in erheblicher Weise seine gegenüber dem Dienstgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 BGB.

Ergebnis für Sie als MAV:
Nur Gründe, die den zuvor genannten entsprechen, bilden in der Regel einen Grund für eine fristlose Kündigung. Im Rahmen der Kündigungsanhörung sollten Sie den Dienstgeber danach fragen, welcher Schaden der Einrichtung durch diese Pflichtverletzung entstanden ist. Ist kein Schaden nachweisbar, könnte dies für eine weitere Prüfung/Argumentation wichtig sein.

b. Prüfen Sie, wieso dem Dienstgeber die weitere Beschäftigung des Mitarbeiters nicht mehr zumutbar sein soll.

Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Sie sind aber vom Dienstgeber zu gewichten. Hierzu zählen regelmäßig

  • Gewicht und Auswirkungen der vertraglichen Pflichtverletzung,
  • das Maß des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts,
  • die wirtschaftlichen Folgen,
  • der Grad des Verschuldens des Mitarbeiters,
  • eine mögliche Wiederholungsgefahr,
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen bisher störungsfreien Verlauf.

 

Fazit_ppmTipp:
Nehmen Sie sich jeden dieser Stichpunkte vor und überlegen Sie, ob Sie nicht hier Argumente für den betroffenen Mitarbeiter finden können. Denn die Zumutbarkeitsprüfung ist eine reine Abwägungssache. Daher schielen die Gerichte schon darauf, was die zuständige MAV-Vertretung als Einwendungen gegen die Kündigung vorgetragen hat.

Fazit:
Alle anderen Vorwürfe reichen in der Regel, zumal wenn sie zuvor noch nicht abgemahnt wurden, allenfalls zu einer Abmahnung. Darauf sollten Sie den Dienstgeber hinweisen.

 

________________________________________
Chefradakteurin: RA Angelika Perwitz-Passan

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Abgeltung nach freiwilligem Verzicht auf Urlaub?

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sorgt immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und ehemaligen Beschäftigten. Nachdem die Abgeltung von Urlaubsansprüchen eine Zeit lang recht großzügig gehandhabt wurde,... Mehr lesen

23.10.2017
Betriebsrat und Anspruch auf angemessene Ruhezeit

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen und Ihren Kollegen zwischen 2 Arbeitstagen mindestens 11 Stunden Ruhezeit zu gewähren. Das regelt § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ihre Arbeit für das Gremium ist jedoch eine... Mehr lesen