Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum gefeiert. Ihr Arbeitgeber wollte aus diesem Anlass die nachgewiesenen Bewirtungskosten bis zu einer Höhe von 250 € übernehmen. Also legte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber eine Rechnung über ein Catering von exakt 250 € vor. Später stellte sich heraus, dass es sich um eine Gefälligkeitsrechnung gehandelt hatte. In Wahrheit betrugen die Bewirtungskosten nur etwa 90 €. Der Arbeitgeber kündigte der Beschäftigten daraufhin fristlos. Sie reichte prompt Kündigungsschutzklage ein.
Das Urteil: Die Richter stellten sich hier auf die Seite der Arbeitnehmerin. Zwar liegt eine gravierende Pflichtwidrigkeit vor. Allerdings fällt die Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Es handelt sich hier um eine langjährig Beschäftigte mit großem Vertrauensbonus. Dieser wird nicht durch die einmalige „Bagatelle“ außer Kraft gesetzt. Zudem hat die Arbeitnehmerin den Vorfall gleich gestanden. Außerdem hat die Mitarbeiterin als Zugabfertigerin nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun (LAG Berlin-Brandenburg, 16.9.2010, 2 Sa 509/10).