21.08.2011

3-wöchige Klagefrist beachten!

Wieder einmal ist ein Arbeitnehmer über die 3-wöchige Klagefrist gestolpert. Gibt es etwas Ärgerlicheres als Fristen nicht einzuhalten? Grundsätzlich gilt: Wollen Sie gegen eine Kündigung vorgehen, haben Sie dies binnen 3 Wochen zu erledigen. Hier reicht nicht ein einfaches Widerspruchsschreiben an Ihren Arbeitgeber: Es muss eine Klage an das Arbeitsgericht geschrieben werden! 
Gleiches gilt auch, wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben und dieser ausgelaufen ist. Auch hier haben Sie spätestens 3 Wochen nach Auslaufen eine Klage einzureichen!

Und jetzt gilt dies sogar, wenn eine auflösende Bedingung den Arbeitsvertrag beendet hat: Eine Arbeitnehmerin war als medizinisch-technische Assistentin tätig. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung. Danach endet der Arbeitsvertrag mit Zustellung eines Rentenbescheides wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Genau so war es bei der Arbeitnehmerin geschehen. Zum 28.02.2006 endete das Arbeitsverhältnis wegen des Rentenbescheides. Erst im Oktober 2008 klagte die Arbeitnehmerin den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses ein. Ihre Begründung: Der Rentenbescheid sei nicht bestandskräftig geworden.

Sie hat jedoch in allen Instanzen verloren, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 704/09). Entgegen der bisherigen Rechtsprechung wendet das BAG jetzt die 3-Wochen-Frist auch auf diese auflösenden Vertragsbedingungen an.

Also: Egal was passiert, werden Sie innerhalb von 3 Wochen tätig!

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