10.11.2010

3-wöchige Klagefrist gilt auch bei „falscher“ Kündigungsfrist

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt seines Beschäftigungsbeginns am 1.8.1995 22 Jahre alt. Mit Schreiben vom 22.4.2008 erhielt der Arbeitnehmer seine Kündigung zum 31.7.2008 – also mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Im November 2008 klagte er dann seinen Lohn für August und September 2008 ein, weil seiner Ansicht nach der Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hatte. Sie betrage 5 Monate zum Monatsende, denn er war mehr als 12 Jahre beschäftigt gewesen (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB). Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sind zwar bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht zu berücksichtigen; diese Regelung sei jedoch nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr anzuwenden.

Das Urteil: Vor Gericht siegte am Ende der Arbeitgeber. Zwar war die gewählte Kündigungsfrist wirklich zu kurz; der Arbeitgeber hatte die Beschäftigungszeiten von 1995 bis 1999 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Und § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf in der Tat nicht mehr angewendet werden, weil er mit EU-Recht nicht vereinbar ist (EuGH, 19.1.2010, C-555/07). Aber: Der Arbeitnehmer ist nicht innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen gegen die Kündigung vorgegangen! Deshalb endete das Arbeitsverhältnis tatsächlich zum 31.7.2008 (BAG, 1.9.2010, 5 AZR 700/09).

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