16.02.2010

5 Kündigungen – und der Arbeitgeber verliert doch!

Manche Arbeitgeber versuchen mit allen Mitteln, einen Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen. Vielfach schrecken sie dabei nicht vor dem Ausspruch mehrerer Kündigungen zurück. So auch in dem Fall, welchen das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 10.02.2010, Az.: 2 Sa 59/09, zu entscheiden hatte.

Das war geschehen:

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit 1986 bei einem Großunternehmen in der Automobilindustrie. Zunächst arbeitete er in einem Betrieb in Stuttgart-Zuffenhausen. Der Arbeitnehmer war zeitgleich Mitglied eines Solidaritätskreises. Dieser Kreis veröffentlichte eine Information, unter der die Adresse des Arbeitnehmers stand.  

Hierin hieß es wörtlich: „In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“

Wegen dieser Äußerung sprach die Arbeitgeberin Kündigungen aus. Nachdem der Kläger in ähnlicher Form die Äußerungen später noch einmal wiederholte, kündigte die Arbeitgeberin nunmehr das 5. Mal und beantragte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Nicht aber mit dem LAG: Es hielt die 5. Kündigung für unwirksam und hat den Auflösungsantrag zurückgewiesen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung war nach den Richtern nicht möglich. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit den gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen ist.

Auch hat es das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Es war nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar, dass eine weitere dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sein soll.

Fazit: Sie sollten mit öffentlichen Äußerungen über Ihren Arbeitgeber stets sorgsam umgehen. In dem hier beschriebenen Fall hatte der Arbeitnehmer Glück. Das hätte aber auch anders ausgehen können…

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