20.04.2009

Abfallbeauftragter hat gesetzlichen Kündigungsschutz

Manchmal sind freiwillige Zusatzaufgaben auch vorteilhaft. 
So ist die ordentliche Kündigung von
•    Schwangeren oder Müttern kurz nach der Entbindung,
•    Elternzeitlern,
•    schwerbehinderten Arbeitnehmern,
•    Betriebsratsmitgliedern,
•    Jugend- und Auszubildendenvertretern,
•    Schwerbehindertenvertretern,
•    den jeweiligen Wahlvorständen und Wahlbewerbern,
•    Wehr- und Zivildienstleistenden ab Zustellung des
      Einberufungsbescheides und
•    Auszubildenden nach der Probezeit
nicht ohne weiteres möglich. Diese Personen haben gesetzlichen Kündigungsschutz.

Es ist in der Regel die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen.

Das gilt übrigens auch für Abfallbeauftragte, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (BAG, Urteil vom 26.3.2009, Az.: 2 AZR 633/07).

Der Fall: Im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers war festgelegt, dass ihm neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Auch im Organigramm des Betriebs wurde er als solcher ausgewiesen. Dann kam die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vorging.

In § 55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist geregelt, dass Abfallbeauftragte Sonderkündigungsschutz haben. Sie können nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Gleiches gilt übrigens auch für den Immissionsschutzbeauftragten (§§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verweist). Der Arbeitnehmer gewann seine Klage!

Fazit: Es zeigt sich wieder einmal, dass Sie eine Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen sollten. Gesetzlicher Kündigungsschutz kann für alle gelten!

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