12.08.2009

Ihre Abfindung ist voll steuerpflichtig

Bis Ende 2005 gab es für die Versteuerung Ihrer Abfindung noch Freibeträge. Diese hat der Gesetzgeber komplett gestrichen. Seither ist sie voll einkommenssteuerpflichtig.

Sie müssen die Abfindung selbst versteuern

Sie selbst schulden dem Fiskus die Einkommensteuer auf Ihre Abfindung. Anders als beim Lohn führt Ihr – dann ehemaliger – Arbeitgeber diese nicht mehr für Sie an das Finanzamt ab. Sie müssen die Abfindung selbst mit der Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen.

Mildernde Umstände: die Fünftelregelung

Sie müssen Ihre Abfindung nun bei der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ausweisen. Allerdings gilt hierfür ein ermäßigter Steuersatz, wenn Sie die Abfindung voll in einem Jahr ausgezahlt bekommen haben: die so genannte Fünftelregelung.

So funktioniert die Fünftelregelung:

  1. Schritt: Zunächst wird die Einkommensteuer nur für das steuerpflichtige Einkommen – ohne Abfindung – ermittelt.
  2. Ihrem steuerpflichtigen Einkommen wird 1/5 der steuerpflichtigen Abfindung hinzugerechnet und auch für diese Summe die Einkommensteuer ermittelt.
  3. Von diesen beiden Einkommensteuersummen wird die Differenz ermittelt und dann mit fünf multipliziert.

Rechnerisch verteilen Sie so praktisch die Abfindung auf fünf Jahre.
Die Folge: Die Steuerbelastung sinkt durch die niedrigere Progression deutlich.
Die Alternative: ermäßigter Steuersatz
Wenn Sie

  • über 50 Jahre alt oder
  • dauernd berufsunfähig sind,

können Sie einmalig auch einen ermäßigten Steuersatz geltend machen.

Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei

Ihre Abfindung ist zwar steuerpflichtig wie jedes andere berufliche Einkommen, aber sie ist nicht sozialversicherungspflichtig. Es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben,

  • weder zur Rentenversicherung,
  • noch zur Kranken- und Pflegeversicherung und
  • auch nicht zur Arbeitslosenversicherung.

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