07.04.2011

Abkürzung der Kündigungsfrist – Das ist nicht immer möglich!

Haben Sie auch solche Klauseln in Ihren Arbeitsverträgen? Sollen Sie bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe zahlen?

Häufig vereinbaren Arbeitgeber gerne dann Vertragsstrafen, wenn sie einen Arbeitnehmer unbedingt an ihr Unternehmen binden wollen. So sollen durch Vertragsstrafen arbeitnehmerseitige Kündigungen ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist vermieden werden.  
Ähnliches ist es einem Arbeitnehmer geschehen, der gegen die Vertragsstrafe allerdings vor das Arbeitsgericht gezogen ist (Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 25.11.2010, Az.: 8 Ca 797/10).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war innerhalb der Probezeit bei seinem Arbeitgeber tätig. Er hätte das Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von 14 Tagen kündigen können. Diese Frist hat er allerdings nicht eingehalten und am 15.05.2010 zum 16.05.2011 gekündigt.
Die Parteien hatten eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsverdienst für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vertragswidrig innerhalb der Probezeit ohne Einhaltung der vereinbarten Frist löst.

Das ging aber nicht mit dem Arbeitsgericht Cottbus, welches zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwies.

Danach ist eine Vertragsstrafenvereinbarung nach dem Recht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen.

Die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdiensts benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Es übersteigt deutlich die Vergütung, die der Arbeitnehmer für die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist von 14 Tagen erhalten hätte.

Denn grundsätzlich ist nach dem Bundesarbeitsgericht die Kündigungsfrist eine relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafe. Oder andersrum gesagt: Eine Vertragsstrafe in Höhe des Entgelts, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen verdient hätte, wäre vermutlich wirksam gewesen.

Wird die Vertragsklausel nun dahingehend reduziert? Muss der Arbeitnehmer nun die Vertragsstrafe zahlen in der Höhe des Verdienstes, den er für 2 Wochen bekommen hätte? Nein! Die Klausel ist insgesamt unwirksam und gerade nicht auf das rechtliche undzulässige Maß zu reduzieren. Damit liegt überhaupt keine Vertragsstrafe vor und der Arbeitnehmer hat sehr viel Glück gehabt!

Fazit: Vertragsstrafen können wirksam vereinbart werden. Als Höhe der Strafe ist maximal das Entgelt anzusetzen, welches innerhalb der Kündigungsfrist zu erzielen gewesen wäre.

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