10.06.2010

ALG 2 – Unterkunftskosten bei Umzug

Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein Urteil vom 01. Juni 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, zu Unterkunftskosten bei einem Umzug in ein anderes Bundesland veröffentlicht.  
Das war geschehen: Ein Hartz-IV-Empfänger ist von Bayern nach Berlin gezogen. Daraufhin wurden ihm lediglich die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern gezahlten Miete überwiesen. Begründung: Der Umzug war weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch aus sozialen Gründen erforderlich. Dagegen legte der ALG-II-Bezieher Klage ein.

Vor dem Sozialgericht hat er gewonnen, vor dem Landessozialgericht verloren und vor dem Bundessozialgericht wiederum gewonnen. Die Richter des BSG urteilten, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin zu übernehmen seien. Es sei eine abstrakte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Insofern könnten nicht ländliche bayrische Bezirke mit der Bundeshauptstadt verglichen werden. Schließlich sind die Wohnkosten dort einfach teurer.

Aber auch die Verpflichtung zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten gilt nur in einem Vergleichsraum und Bayern kann nun einmal nicht mit der Bundeshauptstadt verglichen werden. Außerdem sei – so das BSG – das Gebot der Freizügigkeit nach dem Grundgesetz zu beachten.

Achtung: Die Umzugskosten werden grundsätzlich nur für den selbst organisierten Umzug übernommen. So hat es das Bundessozialgericht am 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R, entschieden. Die Kosten sind bei dem Umzug möglichst gering zu halten. Dieser ist im Regelfall selbst zu organisieren. Lediglich in Ausnahmefällen, bspw. bei Vorliegen einer Behinderung oder wegen hohen Alters, kommt die Übernahme der Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens in Betracht.

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