04.12.2009

Arbeitsbescheinigung

Frage: „Ich bin seit dem 06. November arbeitslos. Ende Oktober habe ich meine Unterlagen vom Arbeitsamt bei meinem Ex-Chef abgegeben. Jetzt warte ich noch immer auf sie. Wie lange darf er sich eigentlich Zeit lassen? Für den Monat November kann ich mein Arbeitslosengeld nicht bekommen. Kann ich die anstehenden Mahngebühren und Kosten von ihm verlangen, die nicht pünktlich auf meinem Konto abgebucht werden konnten oder sogar zurückgebucht werden mussten?“ 

Antwort: Die Arbeitsbescheinigung ist wichtig für Sie. Geregelt ist das in § 312 SGB III. Danach hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Einspruch von Arbeitslosengeld erheblich sind. Dazu hat er den Vordruck der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Im Regelfall ist es so, dass ein Arbeitnehmer den Vordruck von der Agentur für Arbeit erhält und sie dem Arbeitgeber aushändigt. Der Arbeitgeber kann ihn jedoch, wie jeder andere auch, von der Homepage der Bundesagentur herunterladen.

Wie bereits soeben gesagt, ist diese Bescheinigung „bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ zu übergeben. Also ist Ihr Arbeitgeber in Verzug. Sie können von ihm sämtliche Verzugsschäden, auch Mahngebühren und Überziehungszinsen von ihm verlangen. Das ganze hat nur einen Hacken: Wenn er die Kosten nicht freiwillig zahlt, müssen Sie ihn verklagen. Falls Sie sich dann einen Rechtsanwalt nehmen, bleiben Sie auf dessen Kosten auf jeden Fall sitzen. Vor dem Arbeitsgericht muss nämlich jede Partei in der I. Instanz ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen. Deshalb werden so wenige von diesen Ansprüchen durchgesetzt.

Ein weiterer Tipp: Auch die Agentur für Arbeit kann Druck machen. Sie kann Ihren Ex-Arbeitsgeber unter Androhung von Zwangsmitteln auffordern, die Bescheinigung endlich zu übersenden!

Weitere Beiträge zu diesem Thema