04.01.2011

Arbeitsgericht – Wer zahlt den Rechtsanwalt?

Arbeitsgericht – und wer zahlt jetzt was? Die Kostenregelung ist anders als bei den Zivilgerichten. Zunächst unterscheiden Sie zwischen den Gerichts- und den Rechtsanwaltskosten.  
Die Rechtsanwaltskosten in der I. Instanz muss jede Partei selbst tragen. Es kommt also nicht darauf an, wer den Rechtsstreit gewinnt oder verliert. So steht es in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz. Dieser Paragraph wirkt sich auch auf das außergerichtliche Verfahren aus.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen für den Monat Dezember 2010 kein Geld. Nun gehen Sie zum Anwalt, dieser fordert das Geld ein und dann zahlt Ihr Chef. Trotzdem bleiben Sie auf den Anwaltskosten sitzen. Begründung: Würden Sie das Geld einklagen, erhalten Sie selbst dann Ihre Anwaltskosten nicht erstattet.

Weshalb ist das so geregelt? Mit dem Ausschluss der Kostenerstattung der I. Instanz soll die Prozessführung des wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmers erleichtert werden. Denn eins ist klar: Falls Sie verlieren, müssen Sie auch nicht den Rechtsanwalt Ihres Arbeitgebers bezahlen. Trotzdem halte ich diese Regelung in vielen Fällen für sehr ungerecht.

Die Gerichtskosten zahlt derjenige, der verliert. Vergleichen Sie sich, fallen keine Gerichtskosten an, mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen wie Zustellkosten, Zeugengebühren und Ähnlichem.

Nun einmal ein Beispiel: Sie klagen einen Bruttolohn in Höhe von 2.000 € ein. Die Gerichtsgebühren betragen dann 146 €, die Kosten für einen Rechtsanwalt, der eine Klage einreicht und Sie in der Verhandlung vertritt, betragen 419,48 €.

Achtung: In der II. Instanz sieht das anders aus. Dort hat die Partei, die verliert, auch die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen!

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