10.01.2017

Arbeitszeugnisse rechtssicher schreiben

So etwas wie in diesem Fall sollte in Ihrer Behörde nicht vorkommen: Eine Unterschrift quer zum Zeugnistext ist nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nämlich nicht rechtmäßig (27.7.2016, Az. 4 Ta 118/16).

 

Eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber stritten mehrfach um ein Arbeitszeugnis. Hier der Ablauf der vorangegangenen Streitigkeiten in 8 Punkten zusammengefasst:

  1. 2015 einigten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darauf, dass die Arbeitnehmerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten sollte.
  2. Dieses Zeugnis unterschrieb dann der Personalreferent, nicht aber der Geschäftsführer.
  3. Die Arbeitnehmerin klagte erneut und die Parteien einigten sich in einem Vergleich darauf, dass das Zeugnis vom Geschäftsführer des Arbeitgebers unterschrieben werden sollte.
  4. Nachdem der Arbeitgeber trotz des Vergleichs kein Zeugnis übersandte, stellte die Arbeitnehmerin beim Gericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes.
  5. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber ein Zeugnis. Der Nachname des Geschäftsführers war jedoch nicht wie üblich geschrieben, sondern erinnerte an eine Art Kinderschrift. Die Begründung des Geschäftsführers: Er habe einen Schlüsselbeinbruch erlitten und könne nicht ordnungsgemäß unterschreiben.
  6. Das Arbeitsgericht verhängte ein Zwangsgeld.
  7. Gegen dieses Zwangsgeld legte der Arbeitgeber vergeblich Beschwerde ein und schließlich erteilte er ein neues Zeugnis. Dieses trug zwar die übliche Unterschrift des Geschäftsführers. Der Schriftzug kreuzte aber in einem Winkel von ca. 30 Grad von links oben nach rechts unten den unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach 2 Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers des Arbeitgebers nebst Zusatz „Geschäftsführung“.
  8. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und das LAG Hamm musste sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes auseinandersetzen.

 

Und so urteilten die Richter zu diesem Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber war seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses aus dem Vergleich bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das Zwangsgeld war zu Recht festgesetzt worden.

Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Aussteller auch sonst wichtige Dokumente unterzeichnet. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet jedenfalls regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit. Sie verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung.

Eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Arbeitnehmerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, war durchaus naheliegend.

 

Fazit: Man sollte meinen, der Geschäftsführer des Unternehmens habe nicht genug zu tun gehabt. Es gibt für einen Arbeitgeber oder auch den Dienstherrn nun wirklich nichts Unproduktiveres, als sich über das Arbeitszeugnis eines ausgeschiedenen Mitarbeiters zu streiten. Zudem stehen diese 2 Regelungen für ein Zeugnis seit Langem fest:

  • Ein Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein.
  • Es muss immer dem beruflichen Fortgang des Arbeitnehmers dienen.

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