10.10.2009

Aufhebungsvertrag II

Gestern hatte ich Ihnen bereits zu der Problematik der Sperrfrist bei einem Auflösungsvertrag geschrieben.

Dazu hat mich folgende Anfrage erreicht: „Ich habe einen Aufhebungsvertrag erhalten. Diesen soll ich bis Montag wieder unterschrieben abgeben. Ist das in Ordnung? Außerdem möchte ich wissen, ob ich eine ordentliche Kündigung durch meinen Arbeitgeber einklagen kann.“ 
Meine Antworten: Zunächst zu der zweiten Frage. Eine Kündigung können Sie nicht einklagen. Das liegt letztendlich daran, dass Sie keinen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, dass dieser Ihnen kündigt. Sie haben nur das Recht, selber zu kündigen. Natürlich bekommen Sie dann gegebenenfalls Probleme mit der Agentur für Arbeit.

Häufig werden Arbeitnehmern Auflösungsverträge vorgelegt, die Sie sofort oder binnen kürzester Frist unterschreiben sollen. Lassen Sie sich darauf nicht ein! Haben Sie erst einmal einen solchen Vertrag unterschrieben, gibt es nur wenige Chancen, davon wieder loszukommen.

Rechtlich ist es so, dass Ihr Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags natürlich auch mit kurzen Fristen verbinden kann. Halten Sie diese nicht ein, ist Ihr Arbeitgeber an den angebotenen Auflösungsvertrag nicht mehr gebunden. Trotzdem halte ich es für einen Fehler, dass Arbeitnehmer sich auf diese Art und Weise unter Druck setzen lassen.

Tipp: Legen Sie den Aufhebungsvertrag einem Anwalt zur Prüfung vor. Denken Sie dabei immer an die Gefahren der Sperrfrist und der Anrechnung einer möglichen Abfindung durch die Agentur für Arbeit.

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