13.10.2010

Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters rechtmäßig

Eine Arbeitnehmerin war 39 Jahre lang mit Gebäudereinigungsarbeiten betraut. Ihr Arbeitsverhältnis endet nach dem geltenden Tarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe dann, wenn sie 65 Jahre alt wird. Als die Arbeitnehmerin dieses Alter erreicht hatte, wurde ihr von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis nun ende. Dagegen wehrte sie sich und machte eine Diskriminierung wegen ihres Alters geltend.  
Das zuständige Arbeitsgericht Hamburg legte dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vor, Urteil vom 12.10.2010, Az.: C-45/09. Dies ist dann möglich, wenn sich Gerichte bei der Auslegung des EU-Rechts nicht sicher sind. Daher wollte das Arbeitsgericht Hamburg wissen, ob das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und die damit verbundene automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Der EuGH hat festgestellt, dass selbstverständlich eine Ungleichbehandlung vorliegt. Fraglich ist aber, ob diese gerechtfertigt ist. Dabei stellt der EuGH insbesondere auch darauf ab, dass nicht nur bei einem bestimmten Alter das Arbeitsverhältnis endet, sondern dass auch ein finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente hinzukommt. Zudem wird der Arbeitgeber nicht zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt. Vielmehr haben dies die Tarifpartner so unter einem Tarifvertrag festgelegt.

Daher kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Rentenalters nicht grundsätzlich gegen EU-Recht verstößt.

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