30.07.2010

Bagatellkündigungen – In Kleinbetrieben stets möglich

Frikadelle, Maultasche, Pfandbons, 1,8 Cent Strom, Müll, abgelaufene Lebensmittel u. ä. – Bagatellkündigungen sind in Mode.

Das Bundesarbeitsgericht sagt dazu, dass auch Kleinigkeiten bereits eine Kündigung rechtfertigen können. Es kommt entscheidend darauf an, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so gestört ist, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Hat das Arbeitsverhältnis bereits seit Jahren ungestört bestanden, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich. 

Aber: Was in der Diskussion häufig vergessen wird, ist doch die Tatsache, dass in Kleinbetrieben jederzeit gekündigt werden kann. Vielleicht nicht immer fristlos, aber ganz häufig mit einer relativ kurzen Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Und dabei ist die Kündigung wegen gestohlener Maultaschen, Frikadellen u. ä. problemlos möglich.

Das glauben Sie mir nicht? Dann denken Sie an Folgendes: Ein Arbeitgeber kann ohne Vorliegen eines Grundes unter Beachtung der jeweiligen Kündigungsfrist kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Arbeitnehmer genießt. Das ist der Fall, wenn er seit mindestens 6 Monaten bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dann muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall vor dem Arbeitsgericht einen Kündigungsgrund nachweisen können. Dies wiederum können personenbedingte (Krankheit), oder sein. Findet das Kündigungsschutzgesetz aber keine Anwendung, benötigt der Arbeitgeber auch keinen Kündigungsgrund!

So sieht der Arbeitnehmerschutz aktuell in Deutschland aus. Was meinen Sie dazu?

Weitere Beiträge zu diesem Thema