28.09.2017

Fristlose Kündigung nach Beleidigung des Arbeitgebers

Man kann nicht mit allen Menschen gleich gut auskommen. Eventuelle zwischenmenschliche Schwierigkeiten dürfen aber nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Kollegen und Vorgesetzten ernstlich beleidigen. In einem solchen Fall riskieren sie jedenfalls den Job. Und zwar auch dann, wenn sie bereits lange bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervor.

Man kann nicht mit allen Menschen gleich gut auskommen. Eventuelle zwischenmenschliche Schwierigkeiten dürfen aber nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Kollegen und Vorgesetzten ernstlich beleidigen. In einem solchen Fall riskieren sie jedenfalls den Job. Und zwar auch dann, wenn sie bereits lange bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervor.

Der Arbeitnehmer war in eine Auseinandersetzung mit dem Vater seines Arbeitgebers, eines kleinen Familienbetriebs, geraten. Der Streit endete dadurch, dass der Arbeitnehmer das Zimmer
wortlos verließ. Während des Verlassens bemerkte er, wie der Vater seines Arbeitgebers sein Vorgehen (also das Zimmer zu verlassen) als „Kindergarten“ bzw. „Kinderkram“ bezeichnete.

Am nächsten Tag folgte ein Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer. Darin bezeichnete der Arbeitnehmer den Vater des Geschäftsführers als „Arsch“. Außerdem forderte er seinen Arbeitgeber im Gespräch provokant dazu auf, ihm zu kündigen. Der Geschäftsführer reagierte auf die Aufforderung ebenfalls provokant mit den Worten: „Damit wir als soziale Arschlöcher dastehen.“ Diese Aussage kommentierte der Arbeitnehmer dann dahin gehend, dass dies sowieso schon der Fall sei.

Nach diesem Gespräch arbeitete der Arbeitnehmer zunächst weiter. Noch am selben Abend wurde er allerdings für 3 Tage von der Arbeit freigestellt. Diese Zeit nutzte er nicht, um sich zu entschuldigen. Das hätte der Arbeitgeber aber von ihm erwartet. Deshalb kündigte er das Beschäftigungsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.

Wer den Chef beleidigt, riskiert seinen Job

Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam (LAG Schleswig-Holstein, 24.1.2017, Az. 3 Sa 244/16). Es entschied, dass die Äußerung nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit
geschützt gewesen sei. Die Richter hielten das Vertrauensverhältnis für nachhaltig zerstört. Es sei dem Arbeitgeber trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht mehr zumutbar, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.

Zudem stellten sie klar, dass sie eine Abmahnung für entbehrlich hielten. Ihre Entscheidung begründeten sie unter anderem mit der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Arbeitnehmers, sich gegenüber seinem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben.

Als Betriebsrat sollten Sie in einem solchen Fall stets den Einzelfall prüfen. Können Sie darstellen, dass eine Pflichtverletzung irgendwie nicht zu rechtfertigen ist, sollten Sie für eine Abmahnung plädieren. Gleiches gilt, wenn ein Kollege einen anderen beleidigt. Nutzen Sie die Anhörung im Zusammenhang mit der Kündigung (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz), um die genauen Hintergründe zu erfragen.

Was als Beleidigung zu bewerten ist

Damit Sie ein entsprechendes Verhalten richtig einschätzen können, müssen Sie wissen, was genau als Beleidigung zu bewerten ist. Denn nicht jede kritische Bemerkung ist gleich eine Beleidigung. Kritik am Arbeitgeber oder einem Kollegen muss im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt sein. Voraussetzung ist aber, dass Sie oder Ihre Kollegen nicht die Grenzen der gegenseitigen Rücksichtnahme überschreiten.

Kritik am Chef wegen der Betriebsführung muss Ihr Arbeitgeber tolerieren. Ihre Kollegen sollten allerdings sachlich bleiben und sich nur auf Tatsachen stützen. Sonst werden sie unglaubwürdig.
Außerdem müssen Ihre Kollegen stets Rücksicht auf die Belange des Betriebs nehmen. Auch dürfen sie den Ruf Ihres Arbeitgebers nicht bewusst schädigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn es sich um gravierende Missstände handelt.

Fazit: Eine grobe Beleidigung rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits seit Jahren für seinen Arbeitgeber tätig ist.

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