13.06.2010

Betriebliches Eingliederungsmanagement – Pflicht vor Ausspruch einer Kündigung

Kennen Sie das betriebliche Eingliederungsmanagement? Dies ist ein Begriff aus § 84 Abs. 2 SGB IX.

Wenn Sie als Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, muss Ihr Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Darin werden die Möglichkeiten geprüft,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
  • so der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

 
Hierzu ist der Werks- oder Betriebsarzt hinzu zu ziehen sowie die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat sowie der Arbeitnehmer selbst.

Wichtig: Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers findet ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement nicht statt!

Ohne ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement ist eine arbeitgeberseitige krankheitsbedingte Kündigung in aller Regel unwirksam!

Die Rechtssprechung geht sogar noch weiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.12.2009, Az.: 2 AZR 400/08, entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, die entsprechenden Empfehlungen aus einem betrieblichen Eingliederungsmanagement umzusetzen.

Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war in einem Krankenhaus beschäftigt und hatte erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten. Dann empfahl der betriebsärztliche Dienst als Mittel zur Reduzierung der Fehlzeiten eine stationäre Reha-Maßnahme. Diese Maßnahme hat die Arbeitnehmerin jedoch abgelehnt. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen.

Das BAG hat hier eindeutig gesagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Maßnahme umzusetzen, bevor er kündigt. Außerdem muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung deutlich darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss, wenn er die Empfehlung aus dem betrieblichen Widereingliederungsmanagement nicht befolgt. Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, konnte das BAG nicht entscheiden. Es hat die An-gelegenheit an die Vorinstanz zurück gegeben.

Fazit:

  1. Ihr Arbeitgeber muss das betriebliche Eingliederungsmanagement vor einer krank-heitsbedingten Kündigung durchführen.
  2. Weigern Sie sich daran teilzunehmen, muss Ihr Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchführen.
  3. Wurde es durchgeführt und gab es ein bestimmtes Ergebnis, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer beide die Verpflichtung, das Ergebnis umzusetzen.
  4. Weigert sich der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung ihn auf die Folgen der Weigerung hinzuweisen.

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