10.03.2010

Betriebsbedingte Kündigung – dann ist sie möglich – Teil 1

Haben Sie auch eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Was ist das eigentlich? Können Sie sich dagegen wehren?

Findet auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, benötigt Ihr Arbeitgeber für eine Kündigung einen Kündigungsgrund. Vereinfacht gesagt gilt das Kündigungsschutzgesetz dann, wenn Sie seit mehr als 6 Monaten beschäftigt werden und in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer arbeiten. Haben Sie bereits vor dem 31.12.2003 dort begonnen, kann auch die Grenzzahl von 5 Arbeitnehmern ausreichen. Zu diesen Grundsätzen gibt es allerdings Ausnahmen! 
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann Ihr Arbeitgeber nur kündigen, wenn er einen Grund hat. Vielfach handelt es sich um betriebsbedingte Kündigungen. Dann wird der Grund für die Kündigung nicht auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) oder eine fehlende oder mangelnde Eigenschaft (personenbedingte Kündigung) des Arbeitnehmers gestützt, sondern eben auf betriebliche Gründe.

Auch gegen eine betriebsbedingte Kündigung müssen Sie binnen 3 Wochen vorgehen. Reichen Sie innerhalb dieser 3 Wochen keine Klage ein, endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Für die betriebsbedingte Kündigung muss ein Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vorliegen. Ob dieses der Fall ist, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber jedoch erst während des Gerichtsverfahrens mitteilen.

Liegt ein solcher Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vor, entfallen Arbeitsplätze. Das heißt aber noch nicht, dass es Sie trifft! Auf einer zweiten Ebene muss Ihr Arbeitgeber in die sogenannte Sozialauswahl gehen. Doch dazu morgen mehr in dem 2. Teil.

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