28.07.2011

Betriebsrat: Übergabe der Anhörung zu einer Kündigung an Stellvertreter

Sind Sie auch in einem Betriebsrat tätig? Dann wissen Sie, dass Ihr Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche Dokumente an den Vorsitzenden des Betriebsrats aushändigen muss. Nur im Vertretungsfall ist etwas anderes möglich. In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war eine Modekette mit 47 Filialen in Insolvenz geraten.  
Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelten während einer Versammlung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Am Ende der Versammlung wollte der Arbeitgeber dem Betriebsrat der Filiale aus Leipzig die Anhörungsschreiben zu Kündigungen übergeben. Da der Betriebsratsvorsitzende nicht da war, händigte er der Stellvertreterin die Anhörungsschreiben aus.

Im Anschluss wurden Kündigungen ausgesprochen und eine der Arbeitnehmerinnen wehrte sich dagegen. Sie behauptete, dass dem Betriebsratsvorsitzenden das Anhörungsschreiben hätte direkt übergeben werden müssen. Da war das Bundesarbeitsgericht allerdings anderer Auffassung (Urteil vom 07.07.2011, Az.: 6 AZR 248/10).

Im Fall der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden ist dessen Stellvertreter zur Annahme befugt.

Also: Nur, wenn der Betriebsratsvorsitzende wirklich nicht vor Ort ist, darf der Stellvertreter Erklärungen entgegennehmen!

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