09.10.2010

Betrug über 160 Euro reicht für Kündigung nicht aus

Eine Arbeitnehmerin war 40 Jahre bei der Bahn beschäftigt. Bei Ihrem Arbeitgeber bestand eine Regelung, dass aus Anlass eines 40-jährigen Dienstjubiläums Bewirtungskosten für eine Feier bis zur Höhe von 250 Euro erstattet werden. Die Mitarbeiterin feierte auch Ihr Jubiläum im Kollegenkreis, zahlte an eine Catering-Firma aber nur 90 Euro. Trotzdem legte sie eine „Gefälligkeits-Quittung“ ihrem Arbeitgeber vor.  
Dieser kündigte außerordentlich fristlos, da er sich um 160 Euro betrogen fühlte. Diese Betrugshandlung ist auch sicherlich strafrechtlich so zu bewerten. Arbeitsrechtlich hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) mit Urteil vom 16.09.2010, Az.: 2 Sa 509/10, die Kündigung kassiert. Es sei der Einzelfall zu betrachten und es habe immer eine Interessenabwägung stattzufinden. Durch die einmalige Verfehlung sei das in 40 Jahren aufgebaute Vertrauen nicht vollständig zerstört worden. Außerdem sei die Handlung außerhalb der normalen Tätigkeit erfolgt. Tagtäglich war die Arbeitnehmerin als Zugabfertigerin tätig und hat regelmäßig nichts mit Geldangelegenheiten zu tun.

Außerdem habe die Arbeitnehmerin bei der Anhörung durch den Arbeitgeber ihre Pflichtwidrigkeit sofort eingeräumt und keine falschen Angaben gemacht oder gar Kollegen unzutreffend beschuldigt. Daher überwiege das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers.

Eine weitere Besonderheit: Da die Arbeitnehmerin tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar gewesen ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Das LAG hat aber nicht gesagt, wie es entschieden hätte, wenn eine solche tarifliche ordentliche Unkündbarkeit nicht gegeben wäre.

Meine Vermutung: Das LAG hätte, wenn die Arbeitnehmerin tarifvertraglich ordentlich kündbar gewesen wäre, die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt und diese gleichzeitig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet.

Wie sehen Sie das? Ist die Entscheidung richtig?
160 Euro sind viel Geld. Andererseits, und darauf ist das Gericht gar nicht eingegangen, durfte die Arbeitnehmerin sogar die ganzen 250 Euro für ihre Kollegen ausgeben. Hätte Sie eine große Feier bis 250 Euro gemacht, wäre der „Schaden“ auch entstanden.

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